Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind im deutschen Sprachgebrauch Synonyme und bezeichnen dieselbe Steuerart. Vor Einführung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 1973 wurde die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer bezeichnet und zählte zu den sogenannten Verkehrssteuerarten. Beim Erwerb von Gütern und Leistungen wurden sowohl private als auch öffentliche Verbraucher mit der Umsatzsteuer belastet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff “Umsatzsteuer” auch gleichbedeutend mit “Mehrwertsteuer” verwendet.

Allgemeines zur Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuerpflicht als Unternehmerin

Wer ist umsatzsteuerpflichtig?

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) beschreibt ganz klar, wer umsatzsteuerpflichtig ist und wer nicht.
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steht, dass „… Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt …“ umsatzsteuerpflichtig sind.
Kurz gesagt ist somit jedes Unternehmen, welches Geld für seine Leistungen oder Lieferungen verlangt, umsatzsteuerpflichtig.

Wer ist von der Umsatzsteuer befreit?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings nur dann, wenn der Vorjahresumsatz nicht höher als 22.000 € war und der prognostizierte Umsatz für das laufende Jahr nicht über 50.000 € liegt.

Für manche Kleinunternehmer ist es jedoch sinnvoll, sich freiwillig umsatzsteuerpflichtig zu melden. Die jeweiligen Vor- und Nachteile sollten jedoch gut bedacht sein, da die Erklärung zur Umsatzsteuerpflicht für fünf Jahre bindend ist und bestehen bleiben muss.

Zudem sind bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Ärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Psychotherapeuten, Vermögensberater, Versicherungsmakler, von der Erhebung der Umsatzsteuer ausgeschlossen.

Wann gilt welcher Umsatzsteuersatz?

Die Umsatzsteuer wird auf  Waren und Dienstleistungen erhoben. Unterschieden werden muss hauptsächlich zwischen dem regulären Steuersatz von 19 % und dem ermäßigten Satz von 7 %. Einige wenige Leistungen sind gänzlich steuerfrei.

19 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG

Der reguläre Steuersatz von 19 % gilt für alles, was nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder nicht umsatzsteuerfrei ist.

7 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 UStG

Der ermäßigte Steuersatz gilt beispielsweise für Lebensmittel, Bücher und Zeitschriften, den Personennahverkehr, Tickets für Konzerte sowie Theater oder Museen und für lebende Tiere.

0 % Umsatzsteuer nach § 4 UStG

Von der Umsatzsteier befreit sind bestimmte Waren und Dienstleistungen. Hierunter fallen beispielsweise Versicherungen, Kreditvermittlungen, See- und Luftverkehr sowie die sogenannten “innergemeinschaftliche Lieferungen und Auslandslieferungen”.

Als Betreiber eines Onlineshops solltest du zwingend auf eine korrekte Ausweisung der Umsatzsteuer und auch den Umsatzsteuersatz achten. Fehlentscheidungen in diesem Bereich können schnell teuer werden.

Lieferung in die EU

Lieferst du deine Produkte auch über die Grenzen Deutschland hinweg, sind hier besondere Regeln zu beachten. Zuerst muss unterschieden werden, ob dein Kunde ein Privatkunde oder ein Unternehmen ist.

Lieferung an Unternhemen (B2B)

Erfolgt die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen des Erwerbers und unterliegt diese beim Abnehmer der Umsatzbesteuerung, so liegt im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung vor. Solche Lieferungen sind von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Allerdings muss der ausführende Unternehmer den Nachweis erbringen, dass eine solche wirklich vorliegt. Auch treffen den Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung besondere Pflichten. Beispielsweise muss die jeweilige Rechnung zwingend bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden und einige Pflichtangaben enthalten.

Lieferung an Privatkunden (B2C)

Ist der Endkunde der Lieferung ins EU-Ausland kein Unternehmer, gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo nach der sogenannten Versandhandelsregelung die Versendung endet. Die Voraussetzung einer Lieferung im Inland ist damit nicht erfüllt. Für den Onlinehsop bedeutet diese Regel, dass die Lieferung nicht der deutschen, sondern der Besteuerung im Bestimmungsland unterliegt. Maßgeblich ist dann der Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes. Der Unternehmer muss sich an die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes halten und dort eine Steuererklärungeinreichen.

Diese Regelung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn sogenannte Lieferschwellen nicht überschritten werden.

Was Lieferschwellen sind

Lieferschwellen sind Schwellenwerte, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer gelten, wenn Unternehmen Waren in andere Länder der Europäischen Union (EU) liefern. Diese Schwellenwerte variieren je nach Land, in das die Waren geliefert werden, und dienen der Vereinfachung des steuerlichen Prozesses für Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen.

Wenn ein Unternehmen Waren an Privatpersonen oder nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in einem anderen EU-Land liefert und die Gesamtumsätze (nicht nur die Umsätze aus den Lieferungen) in diesem Land die Lieferschwelle nicht überschreiten, kann das Unternehmen die Umsatzsteuer des Ursprungslandes des Verkäufers berechnen und abführen. Dies vereinfacht die steuerliche Registrierung und Abrechnung in jedem einzelnen Land, in das Waren geliefert werden.

Seit Mitte 2021 gilt die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 €. Die ersten 10.000€ Umsatz werden mit dem Umsatzsteuersatz im Herkunftsland versteuert, jeder weitere Euro mit dem ausländischen Steuersatz.

OSS Verfahren

Als One-Stop-Shop wird in der öffentlichen Verwaltung die Möglichkeit bezeichnet, alle notwendigen bürokratischen Schritte, die zur Erreichung eines Zieles führen, an einer einzigen Stelle durchzuführen. Durch One-Stop-Shop (OSS) muss sich ein Händler, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, nur noch einmal steuerlich zentral beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Umsatzsteueranmeldungen in einzelnen Ländern und die Beachtung von unterschiedlichen Lieferschwellen  entfallen. Es gilt dann eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro. Ab diesem Wert ist die Mehrwertsteuer stets im Bestimmungsland zu zahlen. Die Verrechnung erfolgt zentral mit Hilfe von OSS.

Dieses System wurde ebenfalls zum 01.07.2021 eingeführt, es kann derzeit aber noch nicht alle in der Praxis auftretenden Fälle abbilden. Hier muss offenbar noch nachgebessert werden.

 

Nutzt du Woocommerce gemeinsam mit Germanized für deinen Onlienshop, kann du das OSS Verfahren mit nur wenigen Klicks direkt auf deiner Website einrichten.

Bei Unsicherheiten lass dich bitte unbedingt von einem Steuerberater beraten. Unwissenheit kann hier sehr teuer werden und dir unnötigerweise den Spaß am einen Onlineshop verderben.

Die Umsatzsteuer ID

Die USt-ID ersetzt auf Rechnungen die Steuernummer und dient der eindeutigen Kennzeichnung von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union. Bei Rechnungen für innergemeinschaftliche Leistungen und innergemeinschaftliche Lieferungen ist diese immer auf der Rechnung anzugeben.

Wann brauche ich eine Umsatzsteuer Id und wann nicht?

Verpflichtend ist die Nutzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sobald du Produkte und Dienstleistungen an Geschäftskunden in der EU verkaufst oder von diesen beziehst. Diese Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen der EU werden auch als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet.

Wenn du als Freiberufler, Selbstständiger oder Unternehmer nur innerhalb Deutschlands Leistungen erbringt oder bezieht, benötigst du keine Umsatzsteueridentifikations-Nummer im Geschäftsverkehr. Das gilt auch, wenn du auschließlich an Privatepersonen im EU-Ausland deine Waren vertreibst.

Umsatzsteuer im Woocommerce Onlineshop

Manuela Aust

Manuela Aust

Business Designerin & CEO der Netzjuwel GmbH

Manuela ist seit über 20 Jahren als Unternehmerin tätig. In dieser Zeit hat sie mehere stationäre Unternehmen aufgebaut. Anfang der 2000er Jahre hat sie sich in die Digitalisierung und die Möglichkeiten des Ecommerce verliebt und ist diesen bis heute treu geblieben.

Heute berät und unterstützt sie Unternehmen zu Themen des Aufbaus digitaler Strukturen und der Etablierung von passiven Einkommesströmen.

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